METAALUNIE-BEDINGUNGEN
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen , herausgegeben
von der Metaalunie
(Niederländischer Unternehmerverband Klein- und
Mittelbetriebe (KMU) in der Metall)
und als METAALUNIE-BEDINGUNGEN, früher als
SMECOMA-BEDINGUNGEN (niederländische Stiftung für Schmiede-, Konstruktions-
und Maschinenbetriebe),
bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Rotterdam am
1. Januar 2001 hinterlegt
Eine
Ausgabe der Metaalunie, Postfach 2600, NL-3430 GA Nieuwegein, Niederlande
ÓMetaalunie
Artikel
1: Anwendbarkeit
1.1. Diese
Bedingungen kommen für alle Angebote, die Mitglieder der Metaalunie abgeben, für
alle Verträge, die sie abschließen und für alle Verträge, die sich daraus
ergeben können, zur Anwendung. Der Anbieter/Lieferant ist das Mitglied der
Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet. Er wird als Auftragnehmer oder Verkäufer
bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber oder Käufer bezeichnet.
1.2. Diese
Bedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.
1.3. Die
allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht und werden ausdrücklich
abgelehnt.
Artikel
2: Angebote
2.1. Alle
Angebote sind unverbindlich.
2.2. Wenn
der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Zeichnungen und dergleichen zur
Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und
wird sein Angebot darauf basieren.
2.3. Die
in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik , „ex works“,
gemäß Incoterms 2000. Die Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer und
Verpackung.
2.4. Wenn
sein Angebot nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, dem
Auftraggeber alle Kosten, die er hat aufwenden müssen um das Angebot abzugeben,
in Rechnung zu stellen.
Artikel
3: Geistige Eigentumsrechte
3.1. Wenn
nichts anderes vereinbart worden ist, behält der Auftragnehmer die
Urheberrechte und alle Rechte in Bezug auf das gewerbliche Eigentum an den von
ihm abgegebenen Angeboten, zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen,
Zeichnungen, (Test-) Modellen, Programmen und so weiter.
3.2. Die
Rechte an den in Absatz 1 genannten Unterlagen bleiben Eigentum des
Auftragnehmers unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung
Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt
werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer ein Strafgeld von Euro 25.000 zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich
zu einem Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden.
3.3. Der
Auftraggeber muss die ihm zur Verfügung gestellten, in Absatz 1 beschriebenen
Unterlagen auf erste Aufforderung innerhalb der durch den Auftragnehmer
festgelegten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Strafgeld von Euro 1.000 pro Tag zu zahlen.
Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen gefordert werden.
Artikel
4: Empfehlungen, Entwürfe und Material
4.1. Der
Auftraggeber kann auf Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer
enthält, keinerlei Rechte gründen, wenn diese sich nicht direkt auf den
Auftrag beziehen.
4.2. Der
Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag gefertigten Zeichnungen
und Berechnungen und für die funktionelle Eignung des von ihm oder in seinem
Auftrag vorgeschriebenen Materials verantwortlich.
4.3. Der
Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter in
Bezug auf die Benutzung von durch oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen.
4.4. Der
Auftraggeber darf das Material, das der Auftragnehmer verwenden möchte, bevor
es verarbeitet wird, auf eigene Rechnung untersuchen (lassen). Wenn der
Auftragnehmer dadurch Schaden erleidet, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel
5: Lieferzeit
5.1. Die
Lieferzeit wird durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.
5.2. Bei
der Festlegung der Lieferzeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den
Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die ihm zu diesem Zeitpunkt
bekannt sind.
5.3. Die
Lieferzeit beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung
erreicht worden ist, wenn sich alle notwendigen Unterlagen, endgültigen
Zeichnungen und so weiter im Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die
vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedingungen für
die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.
5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit festlegte, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese beendet, sobald seine Planung dies zulässt.
b. Wenn es sich um zusätzliche Arbeiten handelt, wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, die notwendig ist, um das dafür erforderliche Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.
c. Wenn es sich um eine Aussetzung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer handelt, wird die Lieferzeit um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.
d.
Wenn die Witterung eine Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird
die Lieferzeit um die Zeit verlängert, während der nicht gearbeitet werden
kann.
5.5. Eine
Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führt in keinem Fall zu einem
Anspruch auf Schadenersatz; es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
Artikel
6: Risiko-Übergang
6.1. Bei
Kauf findet Lieferung ab Fabrik, „ex works“, gemäß Incoterms 2000 statt;
das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer diese
dem Käufer zur Verfügung stellt.
6.2.
Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz können Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Das
Risiko des Lagerns, Aufladens, Transportierens und Abladens liegt auch in diesem
Fall beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken
versichern.
6.3. Auch
wenn der Verkäufer die verkaufte Sache installiert und/oder montiert, geht das
Risiko der Sache in dem Moment über, in dem der Verkäufer dem Käufer die
Sachen in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder an einem anderen
vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.
6.4. Wenn
es sich bei einem Kauf um einen Austausch handelt, und der Käufer die Sache,
die ausgetauscht werden soll, in Erwartung der neuen Sache weiterhin benutzt,
bleibt das Risiko der Sache, die ausgetauscht werden soll, bis zu dem Zeitpunkt
beim Käufer, in dem er diese an den Verkäufer übergeben hat.
Artikel
7: Preisänderung
7.1. Wenn
nach dem Datum, an dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, vier Monate
verstreichen und die Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer noch nicht
abgeschlossen worden ist, darf eine Steigung der preisbestimmenden Faktoren dem
Auftraggeber weiterberechnet werden.
7.2. Die
Bezahlung der Preiserhöhung, wie in Absatz 1 beschrieben, findet zusammen mit
der Bezahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate statt.
7.3. Wenn
durch den Auftraggeber Güter angeliefert werden und der Auftragnehmer bereit
ist, diese zu verwenden, darf der Auftragnehmer maximal 20 % des Marktpreises
der angelieferten Güter in Rechnung stellen.
Artikel
8: Undurchführbarkeit des Auftrags
8.1. Der
Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen
wenn er durch Umstände, die beim Abschluss des Vertrags nicht zu erwarten waren
und nicht seinem Einfluss unterliegen, zeitweise daran gehindert wird, seine
Verpflichtungen zu erfüllen.
8.2. Unter
Umständen, die für den Auftragnehmer nicht zu erwarten waren und nicht seinem
Einfluss unterliegen, werden unter anderem verstanden: der Umstand, dass
Lieferanten und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Brand, Verlust
oder Diebstahl von Werkzeugen, der Verlust von Material, das verarbeitet werden
soll, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Import- oder
Handelsbeschränkungen.
8.3.
Der
Auftragnehmer ist nicht zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die Erfüllung auf
Dauer unmöglich ist oder wenn eine zeitlich begrenzte Unmöglichkeit länger
als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann dann für den Teil der
Verpflichtungen, denen noch nicht nachgekommen worden ist, aufgelöst werden.
Die Parteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der
als Folge der Auflösung entsteht oder entstehen wird.
Artikel 9: Umfang
der Arbeiten
9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle
Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Bescheide, die für die Ausführung der
Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stehen.
9.2. Im
Preis für die Arbeiten sind nicht einbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-,
Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Tischler-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur-
oder andere bautechnische Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an
das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten für die Vermeidung
oder Einschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport
von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel
10: Änderungen der Arbeiten
10.1.
Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu zusätzlichen oder
weniger ausgeführten Arbeiten, wenn:
a. es sich um eine Änderung des
Entwurfs oder der Leistungsbeschreibung handelt;
b. die vom Auftraggeber erteilten
Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
c. von den geschätzten Mengen um
mehr als 10 % abgewichen wird.
10.2.
Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der
preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen
Arbeiten gilt.
Weniger ausgeführte Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der
preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegolten hat.
10.3. Wenn der
Saldo der weniger ausgeführten Arbeiten den Saldo der zusätzlichen Arbeiten übersteigt,
darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % der Differenz
der Salden in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger ausgeführte
Arbeiten, die die Folge eines Ersuchens des Auftragnehmers sind.
Artikel
11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und
zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung
seiner Arbeiten über die erforderlichen Einrichtungen verfügen kann, wie:
- Gas, Wasser, Elektrizität;
- Heizung;
- einen verschließbaren
trockenen Lagerraum;
- die durch das ARBO-Wet
(niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen) vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der
Auftraggeber haftet für alle Schäden als Folge von Verlust, Diebstahl,
Verbrennen oder Beschädigung von Werkzeugen, Material, und anderen Sachen des
Auftragnehmers, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt
werden.
11.3. Wenn der
Auftraggeber seinen, in den vorigen Absätzen beschriebenen, Verpflichtungen
nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten
entsteht, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung des Auftragnehmers
dies zulässt. Außerdem ist der Auftraggeber für alle Schäden haftbar, die
sich für den Auftragnehmer daraus ergeben.
Artikel
12: Übergabe des Produkts
12.1. Ein
Produkt wird als übergeben betrachtet, wenn:
a. der Auftraggeber das Produkt
abgenommen hat;
b.
das Produkt
durch den Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Wenn der Auftraggeber
einen Teil des Produkts in Gebrauch nimmt, wird dieser Teil als übergeben
betrachtet;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
hat, dass das Produkt fertiggestellt worden ist und der Auftraggeber nicht
innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich kenntlich gemacht hat,
ob das Produkt abgenommen worden ist oder nicht;
d.
der Auftraggeber das Produkt auf Grund kleiner Mängel
oder fehlender Teile nicht abnimmt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder
nachgeliefert werden können und einer Inbetriebnahme des Produkts nicht im Wege
stehen.
12.2. Wenn der
Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer
davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
12.3. Wenn der
Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, wird er dem Auftragnehmer die Möglichkeit
bieten, das Produkt erneut zu übergeben. Die Bestimmungen dieses Artikels
kommen dafür wiederum zur Anwendung.
13.1. Der
Auftragnehmer ist für Schaden haftbar, den der Auftraggeber erleidet und der
die unmittelbare und ausschließliche Folge eines Versäumnisses ist, das dem
Auftragnehmer zuzurechnen ist. Für eine Erstattung kommt jedoch nur der Schaden
in Betracht, gegen den der Auftragnehmer versichert ist beziehungsweise vernünftigerweise
hätte versichert sein müssen.
13.2. Für eine
Erstattung kommt nicht in Betracht:
a. Betriebsschaden,
dabei zum Beispiel einbegriffen Schaden durch Verzögerung und
Gewinneinbuße;
b. Überwachungsschaden.
Unter Überwachungsschaden wird unter anderem Schaden
verstanden, der durch die oder während der Ausführung der übernommenen
Arbeiten Sachen,
an denen gearbeitet wird , oder Sachen, die sich in der Umgebung des Ortes
befinden, an dem gearbeitet wird, zugefügt wird;
c. Schaden, der
durch Vorsatz oder bewusste Unachtsamkeit von Hilfskräften verursacht worden ist.
13.3. Der
Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter
wegen Produkthaftung als Folge eines Mangels bei einem Erzeugnis, das durch den
Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und (unter anderem) aus
Erzeugnissen und/oder Material bestand, die/das der Auftragnehmer geliefert hat.
Artikel
14: Garantie
14.1. Der
Auftragnehmer garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Übergabe/Lieferung
die gute Ausführung der vereinbarten Leistung.
14.2. Wenn die
vereinbarte Leistung aus der Verdingung von Arbeiten besteht, garantiert der
Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der
gelieferten Konstruktion und des verwendeten Materials, wenn ihm dessen Auswahl
freigestanden hat.
Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion oder das verwendete
Material nicht tauglich ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen oder
austauschen. Die Teile, die beim Auftragnehmer instand gesetzt oder durch den
Auftragnehmer ausgetauscht werden, müssen dem Auftragnehmer frachtfrei
zugeschickt werden. Demontage und Montage dieser Teile und die möglicherweise
aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.3. Wenn die
vereinbarte Leistung aus der Bearbeitung von Material besteht, das durch den
Auftraggeber angeliefert wird, garantiert der Auftragnehmer während der in
Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der durchgeführten Bearbeitung.
Wenn sich herausstellt, dass eine Bearbeitung nicht ordentlich durchgeführt
worden ist, kann der Auftragnehmer entscheiden, ob er:
- die Bearbeitung
nochmals durchführt. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene Kosten neues Material anliefern;
- den Mangel behebt. In
diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurückschicken;
- dem Auftraggeber für
einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
14.4. Wenn die
vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Sache besteht, garantiert der
Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der
gelieferten Sache.
Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht tauglich gewesen ist,
muss die Sache frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. Dann
wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er:
- die Sache instand setzt;
- die Sache austauscht;
- dem Auftraggeber für
einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt.
14.5. Wenn die
vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der Installation und/oder Montage einer
gelieferten Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1
genannten Zeit die Tauglichkeit der Installation und/oder Montage.
Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage nicht
ordentlich ausgeführt worden ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen.
Die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
14.6. Für die
Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart haben, gilt die Garantie des Herstellers. Wenn der Auftraggeber die Möglichkeit
gehabt hat, vom Inhalt der Garantie des Herstellers Kenntnis zu nehmen, wird
diese an die Stelle der Garantie auf Grund dieses Artikels treten.
14.7. Der
Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Möglichkeit bieten,
einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals vorzunehmen.
14.8. Der
Auftraggeber kann sich auf die Garantie nur berufen nachdem er allen seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.
14.9. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind, von:
- normalem Verschleiß;
-
unsachgemäßer
Benutzung;
-
nicht oder
verkehrt durchgeführter Wartung;
-
Installation,
Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
b. Für gelieferte Sachen, die
zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie geleistet.
Artikel
15: Reklamationen
Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen,
wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nachdem er den Mangel entdeckt hat oder
vernünftigerweise hätte entdecken müssen schriftlich beim Auftragnehmer
reklamiert hat.
Artikel
16: Nicht abgenommene Sachen
Wenn Sachen nach Verstreichen der Lieferzeit nicht abgenommen worden sind,
stehen diese auch weiterhin dem Auftraggeber zur Verfügung. Nicht abgenommene
Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert. Der
Auftragnehmer darf jederzeit von der Befugnis gemäß Artikel 6:90 des niederländischen
Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch machen.
Artikel
17: Bezahlung
17.1.
Bezahlung geschieht am Niederlassungsort des Auftragnehmers oder durch Überweisung
auf ein durch den Auftragnehmer bestimmtes Konto.
17.2. Wenn
nichts anderes vereinbart worden ist, findet die Bezahlung wie folgt statt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. wenn Ratenzahlung vereinbart
worden ist:
-
40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
-
50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials;
-
10 % des Gesamtpreises bei der Übergabe.
c. In allen anderen Fällen innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
17.3.
Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber
verpflichtet, auf Ersuchen des Auftragnehmers eine nach dessen Beurteilung
ausreichende Sicherheit für die Bezahlung zu stellen. Wenn der Auftraggeber
diese Forderung nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, gerät er
sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag
aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
17.4. Das Recht
des Auftraggebers, seine Forderungen beim Auftragnehmer geltend zu machen, ist
ausgeschlossen; es sei denn, es handelt sich um den Konkurs des Auftragnehmers.
17.5. Die
gesamte Zahlungsforderung ist unverzüglich einforderbar wenn:
a. ein Zahlungstermin überschritten
worden ist;
b. der Auftraggeber in Konkurs
gegangen ist oder Zahlungsaufschub beantragt;
c. auf Sachen oder Forderungen des
Auftraggebers ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird;
d. der Auftraggeber (Gesellschaft)
aufgelöst oder liqudiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche
Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt.
17.6. Wenn
innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat, ist
der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen schuldig. Die Zinsen betragen
10 % pro Jahr, betragen jedoch genauso viel wie die gesetzlichen Zinsen, wenn
diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als
ganzer Monat.
17.7. Wenn
innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat,
schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit
einem Mindestbetrag von Euro 50.
Die Kosten werden auf Grund der folgenden Tabelle
berechnet:
über die ersten Euro 3.000 15 %
über das Weitere bis Euro 6.000 10 %
über das Weitere bis Euro 15.000 8 %
über das Weitere bis Euro 60.000 5 %
über alles Weitere über Euro 60.000 3
%
Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten höher sind, als
aus der oben stehenden Berechnung hervorgeht, sind die tatsächlich
aufgewendeten Kosten zu zahlen.
17.8. Wenn der
Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten,
die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendet hat, zu Lasten des
Auftraggebers.
Artikel
18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
18.1.
Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer
der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen gleichartigen Verträgen eine Verfehlung begeht oder begehen wird;
b. für ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten aus
derartigen Verträgen nicht bezahlt oder nicht bezahlen wird;
c.
Forderungen
wie Schaden, Strafgeld, Zinsen und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der
oben genannten Verträge ergeben, nicht beglichen hat.
18.2. Solang an
gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese
außerhalb der normalen Ausübung seines Geschäfts nicht belasten.
18.3. Nachdem
der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die
gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer,
den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
18.4. Wenn der
Auftragnehmer sich nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann weil die
gelieferten Sachen vermischt, verformt oder verbunden worden sind, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die neu geformten Sachen an den Auftragnehmer zu
verpfänden.
Artikel
19: Auflösung
Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass es sich um
ein Versäumnis des Auftragnehmers handelt, und der Auftragnehmer dem zustimmt,
wird der Vertrag in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Auftragnehmer
hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung aller Vermögensschäden, wie
erlittener Verluste, verminderter Gewinne
und aufgewendeter Kosten.
Artikel
20: Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtststands
20.1. Das
niederländische Recht kommt zur Anwendung.
20.2. Die
Bestimmungen des Weens Koopverdrag (Vereinbarung über Verträge für den
internationalen Verkauf von Waren – C.I.S.G.) kommen nicht zur Anwendung genau
wie irgendwelche anderen internationalen Regelungen, deren Ausschluss gestattet
ist.
20.3. Nur der für
den Niederlassungsort des Auftragnehmers zuständige Zivilrichter beurteilt
Streitigkeiten; es sei denn, dies steht im Widerspruck zu zwingenden
Rechtsvorschriften. Der Auftragnehmer darf von dieser Befugnisregel abweichen
und die gesetzlichen Befugnisregeln anwenden.
20.4. Die Parteien können eine andere Form für die
Beilegung von Streitigkeiten, wie zum Beispiel Arbitrage oder Mediation,
vereinbaren.